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Gleichstellungsgesetz Niedersachsen

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Stellungnahmen des DSB zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze (Kopie 1)

Vorbemerkungen

Der Landesverband der Schwerhörigen und Ertaubten Niedersachsen e.V. vertritt die politischen Interessen der etwa 1,4 Millionen schwerhörigen und ertaubten Menschen in Niedersachsen. Da sich (auch international) dieser Personenkreis – im Gegensatz etwa zu gehörlosen Menschen - leider kaum zu ihrer Behinderung bekennt und sich nur sehr geringfügig organisiert, bestehen in Niedersachsen lediglich 2 DSB-Ortsvereine. Zusätzlich haben sich 6 Selbsthilfegruppen für Hörgeschädigte in Niedersachsen durch die Mitgliedschaft des jeweiligen Gruppensprechers an unseren Landesverband angeschlossen. Aus unserer Sicht ist nicht die Mitgliederzahl eines Verbandes entscheidend, sondern wie viele schwerhörige und ertaubte Menschen in Niedersachsen leben, deren Interessen wir kompetent vertreten.

Für eine Vertretung der Interessen gehörloser Menschen sehen wir uns nicht als kompetent an, unterstützen jedoch die uns bekannt gewordenen Forderungen des zuständigen Landesverbandes der Gehörlosen Niedersachsen e.V.

An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis, dass es sich bei Schwerhörigen und Ertaubten einerseits und Gehörlosen andererseits um sehr verschiedene Arten von Hörgeschädigten handelt. Der hauptsächliche Unterschied liegt in der Kommunikation: Schwerhörige und ertaubte Menschen kommunizieren in der normalen Lautsprache, da sie in der guthörenden Welt aufgewachsen sind und darin leben. Die Gebärdensprache nützt der überwiegenden Zahl der Schwerhörigen und Ertaubten überhaupt nichts, da sie keine Gebärden gelernt haben und diese fremde Kommunikationsform meist auch nicht lernen wollen. Gehörlose Menschen dagegen kommunizieren mit der Deutschen Gebärdensprache und haben aufgrund der Schwierigkeiten beim Sprechen-Lernen oft nur einen begrenzten Wortschatz. Aus diesem Grunde sind die berechtigten Forderungen Gehörloser in Bezug auf Gebärden für schwerhörige und ertaubte Menschen ohne Nutzen. Hiervon ausgenommen können Frühschwerhörige sein, die jedoch nur einen geringen Anteil der Schwerhörigen und Ertaubten stellen.

Der Landesverband der Schwerhörigen und Ertaubten Niedersachsen e.V. begrüßt grundsätzlich, dass nunmehr ein Entwurf für ein Behindertengleichstellungsgesetz in Niedersachsen vorliegt.

So weit es für uns ersichtlich ist, deckt sich der Entwurf in einigen Passagen mit dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz, bei dessen Erarbeitung unser Bundesverband, der Deutsche Schwerhörigenbund e.V. (DSB), einbezogen gewesen ist und aktiv mitgearbeitet hat. In anderen Teilen bleibt der Entwurf weit hinter dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes zurück.

Als durchaus erfreulich sehen wir es an, dass in dem vorliegenden Entwurf einige Bedürfnisse unserer Klientel – schwerhörige und ertaubte Menschen - berücksichtigt worden sind. Allerdings fehlen essentielle Belange hörgeschädigter Menschen, so dass wir den Gesetzentwurf keineswegs als zufrieden stellend ansehen.

Weiterhin müssen wir zu unserem Bedauern feststellen, dass für einige wesentliche Bereiche keinerlei Regelungen festgelegt wurden. Es handelt sich hierbei um die Bereiche Integration, Barrierefreiheit, Verbandsklagerecht, kommunale Behindertenbeauftragte und Behindertenbeiräte sowie Berichtspflicht. Da wir kein Verständnis dafür haben, dass diese wichtigen Bereiche völlig fehlen, haben wir uns der haben wir uns dem Bündnis für ein Gesetz für Menschen mit Behinderung angeschlossen in der Hoffnung, dass gemeinsam eine Verbesserung des vorgesehenen Gesetzes erreicht wird.

Unsere Stellungnahme im Einzelnen:

Zu § 1:

In Abs. 1 fehlt eine zwingende Verpflichtung, dass bestehende Barrieren in einem vorzusehenden Zeitraum abzubauen sind.

Unsere Begründung:

 

Ohne eine im Gesetz aufgeführte Pflicht zum Abbau von bestehenden Barrieren ist das Gesetz aus unserer Sicht Makulatur.

In Abs. 2 sollten auch Kommunen zur Einhaltung dieses Gesetzes zwingend verpflichtet werden.

Unsere Begründung:

Barrieren sind vor allem im direkten Umfeld der Betroffenen vorhanden, für deren Abbau sind somit die Kommunen verantwortlich. Diese Aufgabe kann nicht dem Bemessen der einzelnen Kommune überlassen bleiben und ist daher vorzuschreiben.

Zu § 2:

In Satz 2 sollte es heißen: Bestehende geschlechtsspezifische Benachteiligungen sind zu beseitigen.

Unsere Begründung:

Ein „Hinwirken“ auf die Beseitigung von geschlechtsspezifischen Benachteiligungen erscheint uns weitaus zu schwach.

Zu § 3:

Folgender Satz ist zu ergänzen: „Behinderungen können auch ausgelöst werden durch fehlerhaftes Verhalten seitens der Gesellschaft oder Einzelner.“

Unsere Begründung:

Etliche Behinderungen ergeben sich durch fehlerhaftes Verhalten der Umwelt, der Gesellschaft oder Einzelner, deren Ursachen u.a. Voreingenommenheit, Vorurteile, mangelnde Kenntnisse und Informationsdefizite sind. Dieser Sachverhalt sollte benannt werden, damit diese gesellschaftlichen Fehlentwicklungen bearbeitet und abgebaut werden können.

Zu § 4:

Die Definition der Barrierefreiheit sollte mit folgendem Satz ergänzt werden: „Unter den vorgenannten Begriffen ‚akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen’ sind auch die Medien Fernsehen und Rundfunk zu verstehen.“

Unsere Begründung:

In der Definition der Barrierefreiheit ist die Notwendigkeit der Barrierefreiheit in Bezug auf Fernsehen und Rundfunk zwar implizit enthalten. Dennoch befürchten wir, dass die Notwendigkeit von barrierefreiem Fernsehen und Rundfunk unbeachtet bleibt, wenn dies nicht direkt im Gesetz aufgeführt wird. Hier besteht ein sehr erheblicher Handlungsbedarf. Nur 20% der Fernsehsendungen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ist untertitelt – das bedeutet: aus 80% der Sendungen werden hörbehinderte Menschen ausgeschlossen. Die meisten Privatsender strahlen kaum untertitelte Sendungen aus.

Zusätzlich bestehen – nicht nur für Schwerhörige, sondern auch für viele Senioren - bei Rundfunk und Fernsehen erhebliche Probleme mit Störgeräuschen oder Musik-Untermalung. Sogar Verkehrsnachrichten werden durch Störgeräusche unverständlich gemacht. Beispielsweise kann eine nicht verstandene Warnung vor einem Falschfahrer lebensgefährlich sein!

Der Landesrundfunkvertrag ist entsprechend zu ändern.

Noch zu § 4:

Hinzuzufügen ist aus unserer Sicht zusätzlich: „Barrierefreiheit ist auch in Bezug auf die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit aller Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Hochschulen, berufliche Bildungsträger) zu gewährleisten, hierbei ist das Zwei-Sinne-Prinzip zu beachten.“

Unsere Begründung:

Gerade bei der Bildung muss nach unserer Auffassung eine Barrierefreiheit gewährleistet sein. Nur so können Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen wirksam abgebaut und Chancengleichheit hergestellt werden.

Zu § 5:

In Abs. 3 Satz 3 sollten die „anderen geeigneten Kommunikationshilfen“ konkretisiert werden: Schriftdolmetscher, technische Kommunikationsassistenten, technische Anlagen.

Unsere Begründung:

Nach unserer Auffassung sollten die „geeigneten Kommunikationshilfen“ im Gesetz definiert werden, damit für Menschen mit einer Hörbehinderung ansonsten denkbare Probleme bei der Beantragung beispielsweise einer Funk-Übertragungsanlage nicht entstehen können. Es muss daran gedacht werden, dass über Anträge befindende Sachbearbeiter mitunter nach eigenem Ermessen berechtigte Anträge ablehnen, da sie nicht konkret im Gesetz genannt sind.

Zu § 6:

In Absatz 1 ist aus unserer Sicht folgender Satz hinzuzufügen: An Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Abbau von Benachteiligungen und Barrieren sind die zuständigen Selbsthilfeverbände einzubeziehen.

Unsere Begründung:

Nur durch Beteiligung Betroffener aus Selbsthilfeverbänden kann vermieden werden, dass gut gemeinte Maßnahmen geplant und gebaut werden, die ihren vorgesehenen Zweck nicht erfüllen können.

Zu § 7:

In Abs. 1 Satz 1 wird barrierefreies Planen und Bauen auf die Bautätigkeit des Landes eingegrenzt. Die Verpflichtung auf barrierefreies Planen und Bauen sollte bei allen öffentlichen oder öffentlich geförderten Bauvorhaben (also auch der Kommunen!) vorgeschrieben werden. Zusätzlich sollte bei privaten Bauvorhaben eine öffentliche Förderung ausgelobt werden, wenn barrierefreies Planen und Bauen angewendet wird.

Unsere Begründung:

Die Barrierefreiheit wird durch die vorgeschlagene Ergänzung erheblich ausgeweitet.

In Absatz 2 sollte die einschränkende Vorschrift „soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgegeben ist“ gestrichen werden.

Unsere Begründung:

Durch eine nicht vorhandene oder nicht beschlossene Rechtsvorschriften kann die Vorschrift zur Herstellung von Barrierefreiheit unterlaufen werden.

In einem weiteren neuen Absatz 3 sollte vorgeschrieben werden, dass Krankenhäuser, Senioren-, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen, Psychotherapien und Arztpraxen grundsätzlich barrierefrei zu gestalten sind. Hier sollten unbedingt bestehende Häuser einbezogen werden, die in einem vorzusehenden Zeitraum barrierefrei umgebaut werden müssen, wobei das Zwei-Sinne-Prinzip zu beachten ist.

Unsere Begründung:

Viele Krankenhäuser, Senioren-, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen, Psychotherapien und Arztpraxen sind nicht barrierefrei gestaltet. Da jedoch vor allem ältere behinderte Patienten dort liegen bzw. untergebracht sind, ist eine barrierefreie Ausgestaltung zwingend notwendig.

Zu § 8:

Abs. 1 Satz 3 ist zu vollständig streichen.

Unsere Begründung:

Es ist absolut nicht hinnehmbar, dass hörgeschädigten Studenten in Prüfungen zugemutet wird, nicht die ihnen gemäße und vertraute Kommunikationsform verwenden zu dürfen. Dies stellt eine sehr erhebliche Benachteiligung dieser Studenten dar, die ein Scheitern in den Prüfungen vorprogrammiert. In einem neu zu formulierenden Abs. 2 müssen die Kosten für die bereitzustellende Technik und Dolmetscherdienste geregelt werden.

Zu § 9:

Abs. 1 sollte ergänzt werden durch Satz 2: Die genannten Schriftstücke müssen auch in einfachem Deutsch für Menschen mit Lernbehinderung oder geringem Wortschatz vorliegen.

Unsere Begründung:

Auch Menschen mit Behinderungen müssen in der Lage sein, Vorschriften zu verstehen. Daher ist eine Formulierung in einfachem Deutsch zwingend notwendig.

Zu § 11:

Es sind folgende, in fetter Schrift geschriebenen Worte zu ergänzen: „…an dessen Stelle in Widerspruchs- und Klageverfahren geltend machen.“

Unsere Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgelegte Regelung ist halbherzig. Es ist nicht verständlich, dass Verbänden das Recht zur Klage verwehrt wird. Logischerweise zieht ein abgelehnter Widerspruch ein Klageverfahren nach sich. Dieser selbstverständliche Rechtsweg wird Verbänden mit diesem Gesetzentwurf beschnitten. Daher ist das Klagerecht anerkannter Verbände unverzichtbarer Bestandteil eines Gleichstellungsgesetzes bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot und Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit. Das ist keineswegs hinnehmbar und vor allem ein Rückschritt gegenüber dem Bundesgesetz.

Zu § 13:

Absatz 2 ist nach unserer Meinung um folgende Sätze zu ergänzen: „Die Auffassung des oder der Landesbeauftragten ist von den Ministerien zu berücksichtigen, falls dies nicht erfolgt, ist dies ausführlich zu begründen. Der oder die Landesbeauftragte erhält ein Widerspruchs- und Klagerecht.“

Unsere Begründung:

Die Stellung des oder der Landesbeauftragten muss gestärkt werden, anderenfalls wäre dieses Amt entbehrlich, wenn – wie bisher - keine ausreichenden Einflussmöglichkeiten bestehen.

Absatz 3 sollte mit einer gleichartigen Regelung wie für Absatz 2 vorgeschlagen ergänzt werden.

Unsere Begründung:

Auch gegenüber Landesbehörden sollte die Stellung des oder der Landesbeauftragten gestärkt werden.

Es sollte ein Absatz 4 hinzugefügt werden: „1 Der/ die Landesbeauftragte ist verpflichtet, möglichst jährlich, mindestens aber alle 2 Jahre Gespräche mit den jeweiligen anerkannten Landesverbänden zu führen und sich über deren Vorstellungen und Forderungen zu informieren. 2 Sie/ er ist weiter verpflichtet, den jeweiligen anerkannten Landesverbänden Auskunft über ihre/ seine Tätigkeit zu geben, welche den von den Landesverbänden vertretenen Personenkreis betreffen. 3 Der/ die Landesbeauftragte ist vor Stellungnahmen über bestimmte Behindertengruppen verpflichtet, die Auffassung des zuständigen Landesverbandes zu erfragen und in die Stellungnahme einzubeziehen.“

Unsere Begründung:

Durch Hinzufügung dieses vorgeschlagenen Absatzes wird die Arbeit des oder der Landesbeauftragten transparenter. Die Landesverbände werden damit mehr als bisher in die Arbeit der/ des Landesbeauftragten einbezogen, ihre Sachkompetenz wird stärker genutzt..

Nachzutragende Paragraphen:

  1. Landesbehindertenbeirat

    Der Landesbehindertenbeirat berät und unterstützt den/ die Landesbeauftragte/n in allen Fragen, die die Menschen mit Behinderungen berühren.

    Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Behinderte und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Lande tätigen Behindertenverbände und -initiativen für die Dauer der Wahlperiode von der Landesregierung berufen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und müssen die Voraussetzungen des § 2 erfüllen. Der Landesbeirat für Behinderte gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

    Die Wahlordnung sollte folgende Regelung enthalten: Im Landesbehindertenbeirat müssen mit mindestens einem Vertreter vertreten sein: Sehbehinderte, Blinde, Hörbehinderte (Schwerhörige, Ertaubte, Tinnitusbetroffene, CI-Träger), Gehörlose, Rollstuhlfahrer, geistig Behinderte, psychisch Behinderte.

    Die Aufgabenstellung des Landesbehindertenbeirates mit Rechten und Pflichten sowie die Finanzierung müssten noch formuliert werden.

    Unsere Begründung:

    Nach unseren Erfahrungen ist eine Einzelperson wie ein/e Landesbeauftragte/r mit der Interessenvertretung der vielen verschiedenen Arten von Behinderten total überfordert. Aus diesem Grund muss einer/m Landesbeauftragten ein geeignetes Gremium kompetenter Selbstbetroffener zur Beratung an die Seite gestellt werden.

  2. Behindertenbeiräte in Kommunen, Landkreisen und Regionen

    In Kommunen mit mehr als …. (festzulegende Zahl) Einwohnern, Landkreisen und Regionen sind Behindertenbeiräte zu wählen.

    Die Wahlordnung sollte an die Wahlordnung für den Landesbehindertenbeirat angelehnt werden, ebenso die Aufgabenstellung.

    Unsere Begründung:

    Hier gilt die gleiche Begründung wie auf Landesebene.

  3. Arbeitsbefreiung für ehrenamtlich in der Behindertenhilfe tätige Personen

    Den in der Behindertenarbeit ehrenamtlich tätigen Personen, die bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, ist für höchstens zwölf Werktage im Jahr und aus bis zu drei Anlässen Arbeitsbefreiung zu bewilligen, wenn kein dringendes betriebliches Interesse entgegensteht. An 5 Tagen im Jahr besteht ein Anspruch auf Arbeitsverdienst bei Ausübung ehrenamtlicher Arbeit für Behinderte, die Kosten übernimmt das Integrationsamt. Darüber hinaus besteht für die Dauer der Arbeitsbefreiung kein Anspruch auf Arbeitsverdienst. Weitergehende Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts bleiben unberührt.

    Unsere Begründung:

    Die ehrenamtliche Mitarbeit kompetenter Selbstbetroffener, die berufstätig sind, ist ohne derartige Anreize nicht möglich. Viele Veranstaltungen und Schulungen finden während der üblichen Arbeitszeit statt und können derzeit nicht oder nur bei Entgegenkommen des Arbeitgebers besucht werden.

Nachzutragende Artikel:

  1. Änderung des Kindertagesstättengesetzes

    Hinzuzufügen ist die Notwendigkeit, dass den Bedürfnissen behinderter Kinder unter anderem durch eine barrierefreie Gestaltung Rechnung zu tragen ist.

    Die Freiheit von Kommunikationsbarrieren für hörbehinderte Kinder ist u.a. uch durch Gestellung der erforderlichen technischen Hilfen zu gewährleisten. Ebenso ist das Kindergartenpersonal im Umgang mit hörbehinderten Kindern sowie den technischen Geräten zu schulen.

    In gleicher Weise müssen auch das Schulgesetz und das Hochschulgesetz geändert werden.

    Hier sollte zusätzlich festgelegt werden, dass jeder Schüler bzw. Studierende ein Anrecht darauf hat, in der ihm gemäßen Kommunikationsform unter Nutzung der geeigneten technischen Hilfen unterrichtet zu werden. Ebenso müssten Kostenregelungen vorgenommen werden. Das Lehrpersonal darf nicht die Benutzung von FM-Mikrofonen ablehnen.

    Für Schulen und Kindertagesstätten ist zu gewährleisten, dass hörgeschädigte Eltern an Elternsprechtagen ohne Kommunikationsbarrieren teilnehmen können. Auch hier müssten Kostenregelungen vorgenommen werden.

    Unsere Begründung:

    Bei der Beschulung von behinderten Kindern ist grundsätzlich eine Wahlfreiheit der Eltern zwischen der Beschulung in Regel oder in Sonderschulen notwendig. Dies gilt ganz besonders für hörbehinderte Kinder. da die notwendige Förderung hörgeschädigter Kinder in Regelschulen aus finanziellen Gründen, wegen fehlender Fachkräfte, nicht ausreichenden Förderangeboten und aufgrund fehlender Höranlagen derzeit nicht gewährleistet ist.

    Um die Integration in der guthörenden Umwelt weitestgehend zu ermöglichen, muss vorrangiges Unterrichtsziel der Spracherwerb der hörgeschädigten Kinder sein. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass dieses Ziel bei schwerhörigen Kindern durch Unterrichtung in Deutschen Gebärdensprache (DGS) erreichbar ist, hier könnten unterstützend Lautsprachbegleitende Gebärden (LBG) verwendet werden.

    Gehörlose Kinder sollten jedoch unbedingt in DGS unterrichtet werden, um ihnen so ein Maximum an erlernten Inhalten zu ermöglichen.

    Es ist für uns jedoch sehr wesentlich, dass

    • die Anzahl und Leistungsfähigkeit der Sonderschulen für Hörgeschädigte in Niedersachsen nicht angetastet werden,

    • die Kindergärten in den LBZH in Niedersachsen erhalten bleiben und

    • schwerhörige und gehörlose Kinder nicht gemeinsam unterrichtet werden dürfen, da dies für eine der beiden Gruppen erhebliche Nachteile zur Folge hat.
  2. Rechtsverordnung Kommunikation

In anderen Bundesländern wurde eine Rechtsverordnung Kommunikation erlassen, in der u.a. eine Regelung für die Kosten von Dolmetscherdiensten und die Bestimmung der anderen Kommunikationshilfen erfolgte. Eine solche Rechtsverordnung sollte auch in Niedersachsen ergehen. Wir wünschen, dass die jeweils zuständigen Behindertenverbände an der Erarbeitung der Rechtsverordnung zu beteiligen sind.




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