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Gleichstellungsgesetz Niedersachsen

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Stellungnahmen des Landesbehindertenrates zum zweiten Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze

Grundsätzlich

Der Landesbehindertenrat begrüßt den Entwurf als einen wichtigen Beitrag zur Gleichstellung behinderter Menschen in Niedersachsen. Im Einzelnen nehmen wir zu den Bestimmungen wie folgt Stellung

§ 1 Ziel des Gesetzes

positiv einzuschätzen, dass sich § 1 an den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGG) orientiert

§ 2 Begriffsbestimmungen

Sehr lobenswert ist, dass nunmehr durch die Formulierung des § 2 Abs. 1 auch die Kommunen unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Positiv einzuschätzen ist, dass die Absätze 2 und 3 den Formulierungen im BGG entsprechen

§ 3 Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern

Die im Gesetzentwurf enthaltene Verpflichtung, die unterschiedlichen Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderungen zu berücksichtigen und geschlechtsspezifischer Benachteiligungen zu beseitigen, wird von uns positiv bewertet

§ 4 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

positiv einzuschätzen ist, dass sich auch dieser Paragraf an den entsprechenden Bestimmungen im BGG orientiert

§ 5 Benachteiligungsverbot

positiv einzuschätzen ist, dass die Bestimmungen des § 5 weitgehend der vorherigen Fassung entsprechen. Sie finden daher auch diesmal unsere Zustimmung

§ 6 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

hier ist zu kritisieren, dass die vorgesehenen Ausnahmen, die hinsichtlich der großen Um- und Erweiterungsbauten zulässig sein sollen, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, nicht den Interessen der Menschen mit Behinderungen entsprechen

§ 7 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und Kommunikationshilfen

sehr lobenswert ist, dass in dem jetzt veröffentlichten Entwurf die „alte“ Bestimmung, dass das Recht mittels deutscher Gebärdensprache, lautsprachbegleitenden Gebärden oder anderen Kommunikationsmitteln zu kommunizieren, keine Anwendung bei Prüfungen und Leistungsfeststellungen an den Hochschulen findet, nicht mehr aufgenommen wurde

§ 8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

sehr lobenswert ist, dass nunmehr auf das vorgesehene eigene Ermessen der öffentlichen Stellen, wie barrierefreie Bescheide und Vordrucke gestaltet sein müssen, verzichtet wurde

§ 9 Informationstechnik

hier ist zu kritisieren, dass die Barrierefreiheit in Internetauftritten nicht auf der Grundlage der BITV stattfinden soll. Wir sind der Ansicht, dass für behinderte Menschen nicht erträglich ist, dass die Barrierefreiheit in Niedersachsen anders aussehen kann als in den anderen Bundesländern

§ 10 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen

positiv einzuschätzen, dass die Funktion der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten gesetzlich normiert wird.

§ 11 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für die Menschen mit Behinderungen

positiv einzuschätzen ist, dass die Landesbehindertenbeauftragte oder der Landesbehindertenbeauftragte nachdrücklich verpflichtet wird, sich für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern mit Behinderungen einzusetzen

§ 12 Beiräte für Menschen mit Behinderungen

positiv einzuschätzen ist, dass die Schaffung von Behindertenbeiräten vorgesehen ist.

Zu kritisieren ist, dass nicht vorgesehen ist, auch weisungsungebundene Behindertenbeauftragte, die den Interessen behinderter Menschen verpflichtet sind, zu berufen

Zu kritisieren ist weiterhin, dass der Landesbehindertenrat, der Zusammenschluss der kommunalen Behindertenbeiräte und –beauftragten nicht angemessen in Landesbehindertenbeirat vertreten ist

§ 13 Verbandsklage

sehr lobenswert ist, dass die Möglichkeit zur Verbandsklage im jetzt vorliegenden Entwurf festgeschrieben ist

§ 14 Überprüfung des Gesetzes

positiv einzuschätzen ist die Verpflichtung der Landesregierung, die Auswirkungen des Gesetzes zum 31.07.2010 zu überprüfen

Artikel 2 und 3

sehr lobenswert ist die vorgesehene Verwendung von Stimmzettelschablonen, ein wichtiger Schritt hin zu mehr Teilhabe behinderter Menschen.

Zu kritisieren ist, dass die Verpflichtung, barrierefreie Wahllokale vorzuhalten (Artikel 3 Abs. 2), nicht deutlicher ausgefallen ist.

Anmerkung zur Begründung des Gesetzes

  • Integration

    zu kritisieren ist, dass im Gesetz kein eigenständiger Anspruch auf Integration begründet wird. Der Verweis auf das Gesetz über Tageseinrichtungen und das Niedersächsische Schulgesetz ist an dieser Stelle nicht wirklich hilfreich, da dort nur die gängige unzufriedene Praxis in Niedersachsen beschrieben wird.

  • Vorrang der Barrierefreiheit vor dem Denkmalschutz

    zu kritisieren ist, dass der uneingeschränkte Vorrang der Barrierefreiheit vor den Interessen des Denkmalschutzes nicht verwirklicht wurde. Die Aussagen in der Begründung (Seite 28 „Sachgerecht ist aber eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall zwischen den Belangen von Menschen mit Behinderungen und den Zielsetzungen des Denkmalschutzes“) sorgen nicht für einen wirklichen Vorrang der Barrierefreiheit

Schlussbemerkung

Der Landesbehindertenrat, der seine Arbeit auch nach der Verabschiedung des Nds. Gleichstellungsgesetzes fortsetzen wird, freut sich auf die Mitarbeit im und die konstruktive Auseinandersetzung mit dem Landesbehindertenbeirat

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag des Landesbehindertenrates

(Kneiske-Spitzer)

Behindertenbeauftragte der Stadt Wolfsburg




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