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Gleichstellungsgesetz Niedersachsen

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Stellungnahmen des Netzwerkes für behinderte Frauen zum zweiten Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze

Wir begrüßen den neuen Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.

Viele unserer Forderungen sind leider nicht berücksichtigt worden. Wir beschränken uns jedoch auf einen, wie wir meinen, besonders wichtigen Punkt:

- Die Frage der Beiräte oder Beauftragte -

§ 12 – ...

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Die Entscheidung sollte der Kommune überlassen werden.

Die Stelle einer/s Behindertenbeauftragten halten wir insbesondere bei Städten ab einer Einwohnerzahl von 50.000 sowie bei den Kreisen für zwingend erforderlich!

Sie haben Vorteile in der Schnelligkeit bei der Abstimmung innerhalb der Verwaltung.

Die Arbeit einer/s Behindertenauftragten – im folgenden als Beauftragte/n bezeichnet – ist eine Aufgabe, die quer durch alle Fachbereiche der Kommunalverwaltung und –politik ebenso wirkt, wie außerhalb der Verwaltung. Durch die Zuständigkeit einer Person werden Reibungsverluste vermieden, und Entscheidungen können schnell getroffen werden. Sie haben außerdem Zugang zu vielen internen Verwaltungsabläufen.

Die/der Beauftragte muss jedoch unabhängig von der organisatorischen und hierarchischen Einordnung der Stelle befugt sein, zu sämtlichen Dienststellen und Einrichtungen der Kommune Kontakt aufzunehmen, ebenso wie zu Akteuren außerhalb der Verwaltung – auch ohne vorherige "Erlaubnis" der/des Dienstvorgesetzten.

Kommunen, die bereits eine/n Beauftragte/n bestellt haben, stellen bald darauf fest, dass die sogenannten Betroffenen und ihre VertreterInnen häufig die wirtschaftlichsten, besten und dennoch einfachsten Lösungen zur Schaffung von Barrierefreiheit bieten.

Werden bereits bei der Planung durch die/den Beauftragte/n die Belange von Frauen und Männern mit Behinderungen erkannt und anschließend berücksichtigt, spart dies' oft hohe Kosten – im Gegensatz zu einer nachträglichen Herstellung.

Ein Ziel der Arbeit von Beauftragten ist, den Paradigmenwechsel hin zu einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern mit Behinderungen in der Gesellschaft zu zeigen. Denn sie haben die Chance, auf breiter Ebene Einfluss auf die Lebensbedingungen ihrer Bürgerinnen und Bürger zu nehmen – über den Zuständigkeitsbereich des Sozialleistungsträgers hinaus.

Beispiele für die Aufgaben der/des Beauftragten sind:

  • die Berücksichtigung der Belange von Frauen mit Behinderungen.

    Das bedeutet, dass die/der Beauftragte darauf achten muss, ob besondere Maßnahmen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen erforderlich sind und diese sicherstellt.

  • die rechtzeitige Mitwirkung im Rahmen kommunaler Planungsprozesse, um Versorgungslücken zu erkennen und Handlungsansätze zu entwickeln

  • die Mitwirkung an einer barrierefreien Gestaltung der Verwaltung
  • das Anhörungsrecht nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) und die rechtzeitige Mitwirkung in der Bau– und Verkehrsplanung zur Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich

  • eine Kooperation und Vernetzung mit den Servicestellen der Rehabilitation, u. a. durch die Wegweiserfunktion im Beratungssystem

  • die Aufnahme von Anregungen und Beschwerden in Form einer Ombudsfrau/eines Ombudsmannes zur Verhinderung von Benachteiligungen und Rechtsverletzungen bei Frauen und Männern mit Behinderung, u. a. durch die direkte Information und Beratung.

Nachtrag zur zweiten Stellungnahme

Wie bereits in unserer schriftlichen Stellungnahme erwähnt, bleiben leider auch in dem neuen Entwurf des Niedersächsischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen einige unserer Forderungen unberücksichtigt.

Neben dem § 12 – Beiräte für Menschen mit Behinderung – , zu dem wir sowohl schriftlich als auch mündlich Stellung genommen haben, möchten wir an dieser Stelle auf einen weiteren, uns wichtigen Aspekt hinweisen:

Das Niedersächsische Netzwerk behinderter Frauen sieht es als zwingend erforderlich, dass in § 12 (3) – Einrichtung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen – und § 12 (4) Einrichtung eines Beirates oder eines vergleichbaren Gremiums in Landkreisen und kreisfreien Städte die paritätische Beteiligung von Frauen mit Behinderungen festgeschrieben wird.

Weiterhin bedauern wir sehr, dass das Niedersächsische Netzwerk behinderter Frauen in der Drucksache 15/3801 des Niedersächsischen Landtages trotz der schriftlichen Stellungnahme im März 2007 weder zu § 3 – Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern noch zu § 6 – Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr und zu § 8 – Barrierefreiheit bei der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken – sowie zu § 9 – Barrierefreie Informationstechniken – als beteiligte Gruppe aufgeführt sind und bedanken uns im Voraus für eine nachträgliche Aufnahme.

Für das Nds. Netzwerk behinderter Frauen:

Heike Menzel

Andrea Hammann




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